Versicherungsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EUROPÆISKE

AVB AB 98

  1. Wer ist versichert?

    Versichert sind die in der Police/Prämienrechnung oder Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.

  2. Für welche Reise gilt die Versicherung?

    Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

  3. Wann beginnt und wann endet die Versicherung?

    Der Versicherungsschutz deckt von dem Zeitpunkt der Einzahlung des Depositums beziehungsweise des Mietzinsbetrages und dauert bis zum Anfang der Mietperiode. Das Urlaubs-Vollschutz-Paket (UVP) deckt aber bis zur Beendigung des Mietvertrags.

  4. Wann ist die Prämie zu zahlen?

    Die Prämie ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.

  5. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

    Nicht versichert sind:

    1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie und Eingriffe von hoher Hand;

    2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt.

    Was muß die versicherte Person im Schaden fall unbedingt unternehmen (Obliegen-heiten)?

    1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

      a) den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;

      b) den Schaden unverzüglich der Vermietungsbüro anzuzeigen;

      c) das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der Vermietungsbüro jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und es der Vermietungsbüro zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.

    2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Europæiske von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Europæiske jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung hat.

  6. Wann zahlt die Europæiske die Entschädigung?

    Hat die Europæiske die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

  7. Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?

    1. Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die Europæiske über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.

    2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an die Europæiske abzutreten.

    3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen – ausgenommen Sachversicherungen – gehen der Eintrittspflicht der Europæiske vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zunächst die Europæiske in Anspruch, tritt diese in Vorleistung.

  8. Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung?

    Die Europæiske wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person:


    1. nach Eintritt des Versicherungsfalles versucht, die Europæiske durch unzutreffende Angaben über Umstände zu täuschen, die für die Leistungspflicht nach Grund und/oder Höhe von Bedeutung sind;

    2. den geltend gemachten Anspruch nach Ablehnung der Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Die Frist beginnt erst, nachdem die Europæiske den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

  9. Welches Gericht ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versiche-rungs-vertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung?

    Der Gerichtsstand ist nach Wahl des Versicherungsnehmers München oder der Sitz des Vermittlers. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.

§ 2 REISE-RÜCKTRITTSVERSICHERUNG IM MIETPREIS ENTHALTEN (RRV)

  1. Versicherungssumme

    Der Mietpreis eksklusive Versicherungsprämie

  2. Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?

    Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

    Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Punkt 2 genannten Gründe oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet die Europæiske die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise entstanden wären.

  3. Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Europæiske die Stornokosten?

    Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder sein Ehepartner oder Lebensgefährten, Eltern, Geschwister oder Kinder von diesen Geschehnissen betroffen sind:

    Tod.

    Akuter Kranheitsfall uder Unfall.

    Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit.

    Impfunverträglichkeit.

    Schwangerschaft.

    Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten.

    Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeits platzes durch den Arbeitgeber.

    Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende

    Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeit samt der Reise zugestimmt hat.

    Risikopersonen sind:

    a) der Ehepartner, die Kinder oder die Geschwister des Versicherten;

    b) der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;

    c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

    d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.

    e) Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

    Feuer oder Einbruch in die Privatwohnung oder das Unternehmen des Versicherten unmittelbar vor der Abreise.

  4. Was muß die versicherte Person bei Eintritt eines der in Punkt 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?

    Die versicherte Person ist verpflichtet:

    1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten;

    2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnung bei Vermietungsbüro einzureichen;

    3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder Verschlechterung einer Krankheit, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie; bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen;

    4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.

§ 3 URLAUBS-VOLLSCHUTZ-PAKET (UVP)

Zusätzlich zur Deckung Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz ohne Selbstbehalt (RRV) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Folgendes:

  1. Reiseabbruch

    Bei Reiseabbruch aus einem unter § 2 Punkt 2 genannten Gründe die Versicherung deckt die vom Versicherten geleistete Miete für die Tage des Aufenthaltes, die nicht in Anspruch genommen werden. Erfolgt der Abbruch nach 12.00 Uhr wird der Ersatz erst vom nachfolgenden Tag geleistet. Nicht in Anspruch genommene Transportleistungen werden auch ersetzt.

  2. Hausrat-Haftpflichtversicherung


    3.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes

    Die Versicherung deckt die Verpflichtung des Versicherten zum Schadensersatz gemäss dem Mietvertrag für in der Versicherungsperiode angerichtete Schäden am Hausrat in der gemieteten Ferienwohnung, darunter Schäden an Fensterscheiben und Spülbecken.

    3.2.2 Ausschlüsse

    Ein Schadensersatz wird nicht geleistet für:

    a) gewöhnlichen Verschleiß, Risse, Schrammen, Verschmutzung oder allmähliche Verringerung,

    b) von dem Versicherten oder dessen Gästen begangenen Diebstahl,

    c) vorsätzlich herbeigeführte Schäden,

    d) Schäden, die unter selbstverschuldeter Trunkenheit oder selbstverschuldetem Einfluss von Betäubungsmitteln oder sonstigen Rauschmitteln herbeigeführt sind, sofern dieser Zustand eine wesentliche mitwirkende Ursache zum entstandenen Schaden ist,

    e) Schäden, die von Hunden oder sonstigen Haustieren verursacht worden sind,

    f) Schäden an Fahrrädern und Wasserfahrzeugen, einschliesslich an Surfbrettern, Ruderbooten, Kanus und Kajaks sowie an Teilen hierfür.

    g) Kosmetische Schäden an Spülbecken, darunter an Spa-Bädern und Whirlpools.

    h) Schäden an Schwimmimmingpools und dem darin enthaltenen Wasser.

    3.2.3 Versicherungssumme

    Ein Versicherungsschutz wird bis zu einem Betrag von EUR 10.000 für in der Versicherungsperiode entstandenen Schaden am Hausrat gewährt.

    3.2.4 Selbstbehalt

    Der Selbstbehalt beträgt EUR 67,- pro Schaden.

    3.2.5 Berechnung des Schadensersatzes

    a) Im Falle von totalbeschädigten Hausratsgegenständen wird der Schadensersatz nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Gegenstände, die unter 2 Jahren alt sind, und die im Übrigen vor dem Eintritt des Schadens unbeschädigt waren, werden in Höhe des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände ersetzt. Für Gegenstände, die über 2 Jahre alt sind, wird der Schadensersatz auf der Grundlage des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände abzüglich 10 % pro angefangenes Jahr ab dem Zeitpunkt für die Anschaffung des betreffen den Gegenstandes berechnet. Der Schadensersatz für diese Gegenstände kann jedoch nicht weniger als 20 % des Neuwertes betragen.

    b) Die Versicherungsgesellschaft hat die Wahl, sich für eine Reparatur der beschädigten Gegenstände oder für die Auszahlung eines der Wertverringerung entsprechenden Betrages zu entscheiden.

    c) Die Versicherungsgesellschaft ist zur Leistung eines Schadensersatzes in natura berechtigt, aber nicht verpflichtet.

    3.2.6 Anerkennung eines Schadensersatzanspruches

    Die Gesellschaft ist lediglich zur Übernahme der von der Gesellschaft genehmigten Kosten verpflichtet. Eine Anerkennung oder Befriedigung einer Schadensersatzforderung durch den Versicherten ist für die Gesellschaft nicht verbindlich. Durch seine Anerkennung einer Haftpflicht läuft der Versicherte Gefahr, selbst zahlen zu müssen.

    3.2.7 Verhalten im Schadenfall

    Jeder Schadenfall ist der Vacasol A/S sofort zu melden unter Beifügung der erforderlichen Nachweise.

    Bei Krankheit/Unfall/Tod: Eine Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht der Europæiske ist, dass der Versicherte vom behandelnden, örtlichen Arzt eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose besorgt, und dass der Versicherte auf Verlangen dem Facharzt der Europæiske Zugang zu allen relevanten Krankenberichten, auch zu jenen über den früheren Krankheitsverlauf, gewährt. Im Falle von Abbruch der Mietperiode muss der Versicherte den örtlichen Arzt vor der Abreise konsultieren.

    Bei Feuer oder Einbruch: Feuer oder EinbruchIm Falle von Feuer oder Einbruch muss ein Polizeibericht beigefügt werden.

    Bei Arbeitslosigkeit: Im Falle von Arbeitslosigkeit muss der Versicherte der Gesellschaft eine Kopie des Kündigungsschreibens zukommen lassen.Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss eine Kopie des Arbeitsvertrages eingereicht werden.

    3.2.8 Doppelversicherung

    Kosten, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind, sind von dieser Versicherung nicht umfasst.

    3.2.9 Versicherungssumme

    Die in den Bedingungen genannten Versicherungsummen und –teilsummen bennen die obere Erstattungsgrenze der Europæiske für alle Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode eintreffen.

    Sofern ein Schaden von einer Sachschadenversicherung umfasst ist, entfällt die Haftpflicht des Schädigers nach den gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen, und somit der Schutz durch die Haftpflichtversicherung; es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.

    3.2.10 Regress

    Die in den Bedingungen genannten Versicherungsummen und –teilsummen bennen die obere Erstattungsgrenze der Europæiske für alle Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode eintreffen.

    3.2.11 Berufungsinstanz

    Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Versicherten und der Versicherungs-gesellschaft über den Ausfall eines Versicherungsfalles, und führt ein erneuter Antrag an die Versicherungsgesellschaft zu keinem befriedigenden Ergebnis, so hat der Versicherte die Möglichkeit einer Berufung bei der folgenden Berufungsinstanz:

    Ankenævnet for Forsikring
    Anker Heegaards Gade 2
    DK-1572 Kopenhagen V

    Tel.: (+45) 33 15 89 00 (10-13 Uhr).

    Berufungen bei dieser Instanz sind auf einem Sonderformular und unter Entrichtung einer geringfügigen Gebühr einzubringen. Das benötigte Berufungsformular und die zur Entrichtung der Gebühr benötigte Postgirozahlkarte sind bei:

    1. Europæiske

    2. Ankenævnet for Forsikring

    3. der Auskunftsstelle Forsikringsoplysningen
      Amaliegade 10
      DK-1256 Kopenhagen K

      Tel.: +45 33 13 75 55 (10-16 Uhr) erhältlich.

  3. Gerichtsstand
    Klagen gegen Europæiske Rejseforsikring A/S sind vor dem Gericht Byretten oder dem Gericht Østre Landsret in Kopenhagen, Dänemark, zu erheben. Zwistigkeiten, die der hiesigen Versicherung entspringen müssen laut dem dänische Gericht entschieden werden.

    Stempelsteuer
    Die Stempelsteuer wird laut §70 des dänischen Stempelgesetzes entrichtet.

    Definitionen
    In dieser Versicherung werden die nachste­henden Wörter wie folgt definiert:

    Akute Krankheit:
    Unter akuter, deckungs­berechtigter Krankheit ist eine neuent­standene Krankheit, eine begründete ernsthafte Krankheit oder eine unerwartete Verschlimmerung einer bestehenden oder chronischen Krankheit zu verstehen.

    Hausrat:
    Unter Hausrat sind Gegenstände zu verstehen, die zur normalen Einrichtung eines privaten Hausrats gehört, einschliesslich Teppiche. Gebäude sowie Mauer, niet- und nagelfeste Bauteilen sind nicht Hausrat - ,jedoch wird Küchentischplatten als Hausrat betrachtet.

    Besonderer, privater Hausrat: Unter besonderen, privaten Hausrat sind Antiquitäten, Tonbandgeräte, Platten- und CD-Spieler und dgl. MP-3, Compact Disks und Mini Disks, Verstärker, Lautsprecheranlage, Kunstwerke, Gemälde, Musikinstrumente, Radio, DVD- und Fernsehgeräte und dazugehörige Komponenten sowie echte Teppich zu verstehen.

    Fensterscheiben und Spülbecken: Unter Fensterscheiben und Spülbecken sind alleine Schäden an dem Festerglas des Gebäudes, glaskeramischen Kochplatten, Klosettbecken, Zisternen, Waschbecken und Whirlpools sowie Badewannen zu verstehen.

    BITTE BEACHTEN SIE

    Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist der Vermietungsbüro unverzüglich zu benachrichtigen. Nach Feststellung Ihrer krankheitsbedingten Stornierung oder eines Hausratschadens, wird der Vermietungsbüro die Schadenanzeige an die Europæiske weiterleiten, die die Schadenbearbeitung übernimmt und eine eventuelle Entschädigung auszahlt.

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