Hausrat-Haftpflichtversicherung
3.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Die Versicherung deckt die Verpflichtung des Versicherten zum Schadensersatz gemäss dem Mietvertrag für in der Versicherungsperiode angerichtete Schäden am Hausrat in der gemieteten Ferienwohnung, darunter Schäden an Fensterscheiben und Spülbecken.
3.2.2 Ausschlüsse
Ein Schadensersatz wird nicht geleistet für:
a) gewöhnlichen Verschleiß, Risse, Schrammen, Verschmutzung oder allmähliche Verringerung,
b) von dem Versicherten oder dessen Gästen begangenen Diebstahl,
c) vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
d) Schäden, die unter selbstverschuldeter Trunkenheit oder selbstverschuldetem Einfluss von Betäubungsmitteln oder sonstigen Rauschmitteln herbeigeführt sind, sofern dieser Zustand eine wesentliche mitwirkende Ursache zum entstandenen Schaden ist,
e) Schäden, die von Hunden oder sonstigen Haustieren verursacht worden sind,
f) Schäden an Fahrrädern und Wasserfahrzeugen, einschliesslich an Surfbrettern, Ruderbooten, Kanus und Kajaks sowie an Teilen hierfür.
g) Kosmetische Schäden an Spülbecken, darunter an Spa-Bädern und Whirlpools.
h) Schäden an Schwimmimmingpools und dem darin enthaltenen Wasser.
3.2.3 Versicherungssumme
Ein Versicherungsschutz wird bis zu einem Betrag von EUR 10.000 für in der Versicherungsperiode entstandenen Schaden am Hausrat gewährt.
3.2.4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt EUR 67,- pro Schaden.
3.2.5 Berechnung des Schadensersatzes
a) Im Falle von totalbeschädigten Hausratsgegenständen wird der Schadensersatz nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Gegenstände, die unter 2 Jahren alt sind, und die im Übrigen vor dem Eintritt des Schadens unbeschädigt waren, werden in Höhe des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände ersetzt. Für Gegenstände, die über 2 Jahre alt sind, wird der Schadensersatz auf der Grundlage des Wiederbeschaffungspreises für entsprechende, neue Gegenstände abzüglich 10 % pro angefangenes Jahr ab dem Zeitpunkt für die Anschaffung des betreffen den Gegenstandes berechnet. Der Schadensersatz für diese Gegenstände kann jedoch nicht weniger als 20 % des Neuwertes betragen.
b) Die Versicherungsgesellschaft hat die Wahl, sich für eine Reparatur der beschädigten Gegenstände oder für die Auszahlung eines der Wertverringerung entsprechenden Betrages zu entscheiden.
c) Die Versicherungsgesellschaft ist zur Leistung eines Schadensersatzes in natura berechtigt, aber nicht verpflichtet.
3.2.6 Anerkennung eines Schadensersatzanspruches
Die Gesellschaft ist lediglich zur Übernahme der von der Gesellschaft genehmigten Kosten verpflichtet. Eine Anerkennung oder Befriedigung einer Schadensersatzforderung durch den Versicherten ist für die Gesellschaft nicht verbindlich. Durch seine Anerkennung einer Haftpflicht läuft der Versicherte Gefahr, selbst zahlen zu müssen.
3.2.7 Verhalten im Schadenfall
Jeder Schadenfall ist der Vacasol A/S sofort zu melden unter Beifügung der erforderlichen Nachweise.
Bei Krankheit/Unfall/Tod: Eine Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht der Europæiske ist, dass der Versicherte vom behandelnden, örtlichen Arzt eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose besorgt, und dass der Versicherte auf Verlangen dem Facharzt der Europæiske Zugang zu allen relevanten Krankenberichten, auch zu jenen über den früheren Krankheitsverlauf, gewährt. Im Falle von Abbruch der Mietperiode muss der Versicherte den örtlichen Arzt vor der Abreise konsultieren.
Bei Feuer oder Einbruch: Feuer oder EinbruchIm Falle von Feuer oder Einbruch muss ein Polizeibericht beigefügt werden.
Bei Arbeitslosigkeit: Im Falle von Arbeitslosigkeit muss der Versicherte der Gesellschaft eine Kopie des Kündigungsschreibens zukommen lassen.Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss eine Kopie des Arbeitsvertrages eingereicht werden.
3.2.8 Doppelversicherung
Kosten, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind, sind von dieser Versicherung nicht umfasst.
3.2.9 Versicherungssumme
Die in den Bedingungen genannten Versicherungsummen und –teilsummen bennen die obere Erstattungsgrenze der Europæiske für alle Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode eintreffen.
Sofern ein Schaden von einer Sachschadenversicherung umfasst ist, entfällt die Haftpflicht des Schädigers nach den gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen, und somit der Schutz durch die Haftpflichtversicherung; es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
3.2.10 Regress
Die in den Bedingungen genannten Versicherungsummen und –teilsummen bennen die obere Erstattungsgrenze der Europæiske für alle Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode eintreffen.
3.2.11 Berufungsinstanz
Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Versicherten und der Versicherungs-gesellschaft über den Ausfall eines Versicherungsfalles, und führt ein erneuter Antrag an die Versicherungsgesellschaft zu keinem befriedigenden Ergebnis, so hat der Versicherte die Möglichkeit einer Berufung bei der folgenden Berufungsinstanz:
Ankenævnet for Forsikring
Anker Heegaards Gade 2
DK-1572 Kopenhagen V
Tel.: (+45) 33 15 89 00 (10-13 Uhr).
Berufungen bei dieser Instanz sind auf einem Sonderformular und unter Entrichtung einer geringfügigen Gebühr einzubringen. Das benötigte Berufungsformular und die zur Entrichtung der Gebühr benötigte Postgirozahlkarte sind bei:
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Europæiske
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Ankenævnet for Forsikring
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der Auskunftsstelle Forsikringsoplysningen
Amaliegade 10
DK-1256 Kopenhagen K
Tel.: +45 33 13 75 55 (10-16 Uhr) erhältlich.
Besonderer, privater Hausrat: Unter besonderen, privaten Hausrat sind Antiquitäten, Tonbandgeräte, Platten- und CD-Spieler und dgl. MP-3, Compact Disks und Mini Disks, Verstärker, Lautsprecheranlage, Kunstwerke, Gemälde, Musikinstrumente, Radio, DVD- und Fernsehgeräte und dazugehörige Komponenten sowie echte Teppich zu verstehen.
Fensterscheiben und Spülbecken: Unter Fensterscheiben und Spülbecken sind alleine Schäden an dem Festerglas des Gebäudes, glaskeramischen Kochplatten, Klosettbecken, Zisternen, Waschbecken und Whirlpools sowie Badewannen zu verstehen.